Homeoffice-Pauschale und Arbeitszimmer: was du absetzen kannst
Sebastiaan WolzakGründer von finkraftStand: 24. August 2026
In Gründer-Foren liest man immer wieder dieselbe resignierte Annahme: Ohne ein abgeschlossenes Arbeitszimmer könne man fürs Arbeiten zuhause steuerlich nichts ansetzen. In einer Zweizimmerwohnung mit Schreibtisch im Wohnzimmer sei das Thema damit erledigt. Diese Annahme stammt aus der Zeit vor 2023, und sie ist überholt. Seitdem gibt es zwei getrennte Wege: die Tagespauschale für alle, die zuhause arbeiten, und das häusliche Arbeitszimmer für einen enger gefassten Fall. Der Reihe nach.
Die Homeoffice-Pauschale: 6 € pro Tag, auch am Küchentisch
Die Tagespauschale steht in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG und ist bewusst einfach gebaut. Für jeden Kalendertag, an dem du deine Tätigkeit überwiegend in deiner Wohnung ausübst, ziehst du 6 € als Betriebsausgabe ab. Überwiegend heißt: mehr als die Hälfte deiner Arbeitszeit an diesem Tag. Gedeckelt ist das bei 1.260 € im Jahr, das entspricht rechnerisch 210 Tagen. Einen abgetrennten Raum verlangt die Pauschale nicht. Küchentisch, Arbeitsecke im Wohnzimmer, Schreibtisch im Schlafzimmer: alles zählt.
Für Selbstständige gibt es dazu eine Erleichterung, die kaum jemand kennt. Steht dir für deine Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, du hast also kein externes Büro, dann darfst du die Pauschale auch für Tage ansetzen, an denen du auswärts warst, etwa beim Kunden oder auf einem Termin (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c Satz 2 EStG). Ein Beispiel mit runden Zahlen: 150 Homeoffice-Tage im Jahr sind 150 × 6 € = 900 € Betriebsausgaben, ganz ohne Belege für Miete oder Strom. In der EÜR ist das eine einzige Zeile.
Was 900 € Betriebsausgaben bei der Steuer tatsächlich sparen (Spoiler: nicht 900 €):
Steuerlich absetzen: Was es bringt und was nichtDas häusliche Arbeitszimmer: volle Kosten, aber hohe Hürde
Der zweite Weg ist das häusliche Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG, und hier sind die Anforderungen seit 2023 strenger als früher. Abziehen darfst du nur noch, wenn das Zimmer der Mittelpunkt deiner gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung ist. Das trifft auf viele Solo-Selbstständige zu, die im Wesentlichen von zuhause arbeiten: Design, Entwicklung, Texte, Beratung per Video. Es trifft nicht zu, wenn der Kern deiner Arbeit woanders stattfindet, etwa auf Baustellen, in Praxisräumen oder beim Kunden vor Ort. Der frühere Abzugsgrund „kein anderer Arbeitsplatz vorhanden" ist für das Arbeitszimmer entfallen, diesen Fall deckt heute die Tagespauschale ab.
Dazu kommt die Anforderung an den Raum selbst: ein abgetrennter Raum, den du so gut wie ausschließlich für die Arbeit nutzt. Eine Arbeitsecke im Wohnzimmer ist kein Arbeitszimmer. Sind beide Hürden genommen, hast du die Wahl. Entweder du setzt die tatsächlichen Kosten an, also den Anteil von Miete und Nebenkosten, der nach Wohnfläche auf das Zimmer entfällt. Oder du nimmst die Jahrespauschale von 1.260 € ohne Einzelnachweis. Liegt der Mittelpunkt nur einen Teil des Jahres zuhause, schrumpft die Jahrespauschale um ein Zwölftel je vollem Monat ohne diese Voraussetzung.
Arbeitszimmer oder Homeoffice-Pauschale: was gilt für dich?
- Kein abgetrennter Raum: Dir bleibt die Tagespauschale, 6 € je Homeoffice-Tag bis 1.260 € im Jahr. Das ist keine Trostlösung, sondern der Normalfall für die meisten Wohnungen.
- Abgetrennter Raum, aber deine Arbeit findet überwiegend woanders statt: ebenfalls Tagespauschale, denn das Arbeitszimmer verlangt den Mittelpunkt deiner gesamten Tätigkeit.
- Abgetrennter Raum und Mittelpunkt zuhause: Du wählst zwischen den tatsächlichen anteiligen Raumkosten und der Jahrespauschale von 1.260 €. Bei hoher Miete liegt der echte Kostenanteil oft über der Pauschale, das rechnet sich schnell nach.
- Beides zusammen geht nicht: Soweit du das Arbeitszimmer absetzt, ist die Tagespauschale für denselben Zeitraum gesperrt (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c Satz 3 EStG).
Eine Grenze der Tagespauschale solltest du kennen, wenn du mehrere Tätigkeiten hast, zum Beispiel Anstellung plus Nebengewerbe: Die 6 € gibt es je Kalendertag nur einmal für deine gesamte Betätigung. Arbeitest du vormittags im Homeoffice für den Arbeitgeber und abends für dein eigenes Business, kannst du den Tag nicht doppelt ansetzen, sondern musst die Pauschale einer Tätigkeit zuordnen oder aufteilen.
Wie Job und Nebengewerbe steuerlich überhaupt zusammenlaufen:
Nebenberuflich selbstständig: Steuern neben dem JobWas immer zusätzlich geht: deine Arbeitsmittel
Unabhängig von Pauschale und Arbeitszimmer bleiben deine Arbeitsmittel ganz normale Betriebsausgaben: Schreibtisch, Bürostuhl, Monitor, Laptop, Software. Die setzt du auch dann ab, wenn der Schreibtisch im Wohnzimmer steht. Teurere Anschaffungen verteilen sich dabei über die Nutzungsdauer statt sofort voll zu zählen. Wer also glaubt, ohne Arbeitszimmer gehe zuhause nichts, verschenkt zweimal Geld: die Tagespauschale und die Ausstattung.
Steuer-Rücklage
Pauschale oder Arbeitszimmer: Beides mindert deinen Gewinn, und damit ändert sich deine Rate. Du trägst die Ausgabe einmal ein, der Plan rechnet mit.
Die Homeoffice-Pauschale braucht kein Arbeitszimmer: 6 € je Tag, an dem du überwiegend zuhause arbeitest, bis 1.260 € im Jahr, als Betriebsausgabe in der EÜR. Ohne externes Büro zählen sogar Tage mit Auswärtsterminen. Das echte Arbeitszimmer verlangt einen abgetrennten Raum und den Mittelpunkt deiner gesamten Tätigkeit, dann volle anteilige Kosten oder 1.260 € Jahrespauschale. Beides für denselben Zeitraum geht nicht. Arbeitsmittel setzt du immer zusätzlich ab.
Wichtig: finkraft ersetzt keine Steuerberatung. Du bekommst eine ehrliche Planungsrechnung für deine Entscheidungen. Verbindliche Auskünfte und deine Steuererklärung gehören weiter in die Hände deiner Steuerkanzlei.
Häufige Fragen
Ja. Die Tagespauschale steht in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG und gilt für die betriebliche Tätigkeit genauso wie für Arbeitnehmer:innen. Du setzt 6 € für jeden Kalendertag an, an dem du überwiegend in deiner Wohnung gearbeitet hast, höchstens 1.260 € im Jahr. In der EÜR ist das eine Betriebsausgabe, Belege für Miete oder Strom brauchst du dafür nicht.
Nein. Die Tagespauschale stellt nur auf den Tag ab, nicht auf den Raum: Es reicht, dass du an dem Tag überwiegend in deiner Wohnung gearbeitet hast, egal ob am Küchentisch oder in einer Arbeitsecke. Einen abgetrennten, so gut wie ausschließlich beruflich genutzten Raum verlangt nur der Arbeitszimmer-Abzug nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG.
Nein. Soweit du Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer abziehst, ist die Tagespauschale für denselben Zeitraum ausgeschlossen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c Satz 3 EStG). Du entscheidest dich also je Zeitraum für einen der beiden Wege. Unabhängig davon bleiben Arbeitsmittel wie Schreibtisch, Monitor oder Laptop zusätzlich abziehbare Betriebsausgaben.
Der Deckel liegt beim Betrag: höchstens 1.260 € im Jahr, das entspricht rechnerisch 210 Tagen à 6 €. Mehr Tage darfst du gearbeitet haben, sie erhöhen den Abzug nur nicht mehr. Die Pauschale gibt es außerdem je Kalendertag nur einmal für deine gesamte betriebliche und berufliche Betätigung, auch wenn du an dem Tag für mehrere Auftraggeber oder Tätigkeiten gearbeitet hast.
Eine Formvorschrift gibt es nicht, aber das Finanzamt darf deine Angaben plausibilisieren. Praktikabel ist eine fortlaufende, formlose Aufzeichnung, etwa im Kalender: Datum und Vermerk, dass du überwiegend zuhause gearbeitet hast. Wichtig ist, dass die Tage zu deinem übrigen Bild passen, zum Beispiel zu Reisekosten, die du für dieselben Tage ansetzt.
Das hängt davon ab, ob dir dauerhaft ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Ohne externes Büro darfst du die Tagespauschale auch für Tage ansetzen, an denen du auswärts tätig warst (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c Satz 2 EStG). Hast du dagegen ein Büro oder einen anderen dauerhaften Arbeitsplatz, zählt nur ein Tag, an dem du überwiegend zuhause gearbeitet und keine erste Tätigkeitsstätte aufgesucht hast.




