Krankengeld für Selbstständige: was vier Wochen Ausfall kosten
Sebastiaan WolzakGründer von finkraftStand: 11. September 2026
Eine Grippe, ein Bandscheibenvorfall, eine Operation mit vier Wochen Erholung. Als Angestellte:r gibst du die Krankmeldung ab, und das Gehalt läuft weiter. Als Selbstständige:r ohne Vertretung schreibst du einen Monat lang keine Rechnung, während Miete, Software und Versicherungen weiter abgebucht werden. In den Foren steht dazu meist nur, dass man sich versichern soll. Was der Ausfall kostet, rechnet dort kaum jemand vor.
Dafür musst du zwei Zeiträume auseinanderhalten. Sechs Wochen lang zahlt niemand. Danach zahlt die Kasse, aber sie rechnet nur mit dem Betrag, den du ihr gemeldet hast. Wenn du beide kennst, kannst du deinen Puffer ausrechnen, bevor du ihn brauchst.
Die ersten sechs Wochen zahlt niemand
Angestellte bekommen bei Krankheit sechs Wochen lang ihr Gehalt weiter, so steht es in § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz. Das Gesetz gilt nur für Arbeitnehmer. Du hast keinen Arbeitgeber, also zahlt dir in diesen sechs Wochen auch niemand etwas. Die gesetzliche Krankenkasse springt in dieser Zeit nicht ein. Für hauptberuflich Selbstständige beginnt das Krankengeld erst mit der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit, so steht es in § 46 SGB V. Das ist der 43. Kalendertag.
Gezählt wird ab dem Tag, an dem deine Ärztin die Arbeitsunfähigkeit feststellt, nicht ab dem ersten Tag im Bett. Wenn du erst nach drei Tagen in die Praxis gehst, beginnt die Zählung auch erst drei Tage später. Gezählt werden Kalendertage, Wochenenden eingeschlossen. Bei vier Wochen Ausfall, also 28 Tagen, überweist die Kasse dir deshalb 0 €. Deine Betriebsausgaben laufen in dieser Zeit weiter, und privat brauchst du dasselbe wie sonst.
Ab Tag 43: Krankengeld nur mit Wahlerklärung
Auch ab der siebten Woche zahlt die Kasse nicht von selbst. Nach § 44 Abs. 2 SGB V haben hauptberuflich Selbstständige keinen Anspruch auf Krankengeld. Es sei denn, du erklärst deiner Kasse, dass deine Mitgliedschaft den Anspruch einschließen soll. Das ist die Wahlerklärung. Dafür zahlst du 0,6 Prozentpunkte mehr Beitrag, den allgemeinen Satz von 14,6 % statt des ermäßigten von 14,0 %. Auf 3.000 € gemeldeten Gewinn sind das 18 € im Monat. Beim Mindestbeitrag sind es 7,91 € mehr, an der Beitragsbemessungsgrenze 34,88 €.
An die Wahlerklärung bist du drei Jahre gebunden. Die Kasse kannst du in dieser Zeit trotzdem wechseln, die Erklärung wandert mit. Wenn du schon krank bist, kannst du sie nicht mehr nachholen. Kommt sie während einer Krankschreibung bei der Kasse an, gilt sie erst ab dem Tag nach dem Ende dieser Krankschreibung. Eine Ausnahme gilt für Künstler:innen und Publizist:innen in der Künstlersozialkasse. Sie haben den Anspruch ohne Erklärung, aber ebenfalls erst ab der siebten Woche.
70 % wovon? Nicht vom Gewinn
Das Krankengeld beträgt 70 % des sogenannten Regelentgelts. Bei Selbstständigen ist das nicht der Gewinn, sondern der Betrag, auf den die Kasse zuletzt deinen Beitrag berechnet hat, so steht es in § 47 Abs. 4 SGB V. Die Kasse rechnet also mit dem, was du ihr gemeldet hast, umgerechnet auf den Kalendertag. Ein Monat zählt dabei mit 30 Tagen. Bei 3.000 € gemeldetem Gewinn sind das 100 € am Tag, davon 70 %, also 70 € Krankengeld je Kalendertag. Für einen vollen Monat sind das 2.100 €.
Nach oben ist die Rechnung an der Beitragsbemessungsgrenze gedeckelt, 2026 sind das 5.812,50 € im Monat. Mehr als 135,63 € am Tag gibt es deshalb nicht. Nach unten gilt die Mindestbemessung für freiwillig Versicherte, 2026 sind das 1.318,33 € im Monat. Wenn du den Mindestbeitrag zahlst, weil dein Gewinn darunter liegt, bekommst du Krankengeld aus genau diesem Betrag, also 30,76 € am Tag. Außerdem setzt die Kasse deinen Beitrag vorläufig nach dem letzten Steuerbescheid fest. Dein Krankengeld kann deshalb auf einem zwei Jahre alten Gewinn beruhen. Ist dein Geschäft seitdem gewachsen, rechnet die Kasse trotzdem mit dem alten, niedrigeren Wert.
Solange du Anspruch auf Krankengeld hast, bist du in der Krankenversicherung beitragsfrei, § 224 SGB V. Der Beitrag zur Pflegeversicherung läuft dagegen weiter, dort gibt es eine Beitragsfreiheit nur bei Mutterschafts- und Elterngeld. Die Grenze von 90 % des Nettogehalts, die für Angestellte gilt, spielt bei dir keine Rolle.
Rechenbeispiel: vier Wochen Ausfall
Eine Designerin macht 5.000 € Umsatz im Monat. Ihre Betriebsausgaben liegen bei 2.000 €, für Büro, Software, Versicherungen und Leasing, und die laufen auch weiter, wenn sie im Bett liegt. Ihr Gewinn liegt bei 3.000 €, darauf zahlt sie ihren Kassenbeitrag, mit Wahlerklärung. Jetzt fällt sie vier Wochen aus.
Die 28 Tage liegen komplett vor dem 43. Tag, also zahlt die Kasse nichts. Was fehlt, ist der Umsatz. Für 28 von 30 Tagen sind das 4.667 €, die sie in diesem Monat nicht in Rechnung stellt. Das ist die Lücke gegenüber einem normalen Monat. Die Betriebsausgaben hätte sie sowieso bezahlt, deshalb tauchen sie in der Lücke nicht auf. Sie sind aber der Grund, warum der Kontostand in diesen vier Wochen sinkt.
Bei zwölf Wochen fehlen 14.000 € Umsatz. Ab Tag 43 zahlt die Kasse 70 € am Tag, für 42 Tage sind das 2.940 €. Die Lücke liegt bei 11.060 €. Hätte sie nur den Mindestbeitrag gezahlt, käme das Krankengeld aus 1.318,33 €, und die Lücke läge bei 12.708 €. Ohne Wahlerklärung bleiben es die vollen 14.000 €.
Früher als Tag 43: Wahltarif und Krankentagegeld
Für die Zeit vor dem 43. Tag gibt es zwei Wege, und beide kosten extra. Der erste ist ein Wahltarif deiner Kasse. Jede gesetzliche Kasse muss nach § 53 Abs. 6 SGB V einen Krankengeld-Tarif für Selbstständige anbieten. Der Tarif darf schon ab dem Tag der Krankschreibung zahlen. Ab welchem Tag deine Kasse das tut, steht in ihrer Satzung. Die Prämie darf nicht von Alter, Geschlecht oder Krankheitsrisiko abhängen, eine Gesundheitsprüfung gibt es nicht. Dafür bindest du dich drei Jahre an den Tarif und in dieser Zeit auch an die Kasse.
Der zweite Weg ist eine private Krankentagegeld-Versicherung. Sie ersetzt Verdienstausfall mit einem festen Tagessatz, den du selbst wählst. Das Tagegeld darf zusammen mit anderem Krankengeld dein Nettoeinkommen nicht übersteigen, so steht es in den Musterbedingungen des PKV-Verbands. Ab welchem Krankheitstag gezahlt wird, legt der Tarif fest. Diese Wartezeit je Krankheitsfall heißt Karenzzeit. Dazu kommt einmalig am Anfang des Vertrags eine Wartezeit von drei Monaten, die bei Unfällen entfällt.
Zwei Unterschiede zum gesetzlichen Krankengeld solltest du kennen. Die private Versicherung zahlt nur, wenn du gar nicht arbeiten kannst und es auch nicht tust. Schon ein bearbeiteter Kundenauftrag kann den Anspruch kosten. Das gesetzliche Krankengeld wird dagegen nur um das gekürzt, was du nebenbei verdienst. Und der private Vertrag endet, sobald du berufsunfähig bist. Die Leistung läuft dann noch höchstens drei Monate. Krankentagegeld ist eine Überbrückung, kein Schutz für einen dauerhaften Ausfall. Welcher Weg passt, hängt von deinem Einkommen, deinem Puffer und deiner Gesundheit ab.
Steuer: steuerfrei, aber nicht ohne Folgen
Krankengeld ist steuerfrei nach § 3 Nr. 1 EStG. Es steht aber unter Progressionsvorbehalt, so steht es in § 32b EStG. Das heißt, das Finanzamt zählt es mit, wenn es den Steuersatz für dein übriges Einkommen bestimmt. Im Jahr des Ausfalls ist dein Gewinn meist ohnehin niedriger, deshalb bleibt der Effekt oft klein. Privates Krankentagegeld ist ebenfalls steuerfrei und fällt nicht unter den Progressionsvorbehalt, weil das Gesetz dort nur Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch aufzählt.
Die Beiträge zu einer Krankentagegeld-Versicherung kannst du in der Regel nicht absetzen. Sie zählen zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen, für die es einen Höchstbetrag von 2.800 € im Jahr gibt. Deine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung liegen fast immer schon darüber, und dann bleibt für die Krankentagegeld-Beiträge kein Platz mehr, so steht es in § 10 Abs. 4 EStG. Mit der Wahlerklärung darfst du außerdem 4 % deines Kassenbeitrags nicht absetzen, weil dieser Teil das Krankengeld finanziert.
Den Puffer rechnen
Was vier Wochen Ausfall kosten, hast du oben gesehen. Was in dieser Zeit aus deiner Tasche geht, ist eine andere Zahl. Es sind deine Ausgaben für Betrieb und Privatleben, minus das, was die Kasse ab Tag 43 zahlt. Stell die Regler auf deine Zahlen.
Was zahlst du bei einem Ausfall selbst?
Vereinfacht für hauptberuflich Selbstständige, freiwillig gesetzlich versichert, Werte 2026: Krankengeld 70 % des Betrags, den die Kasse für den Beitrag kennt, je Kalendertag ein Dreißigstel (Mindestbemessung 1.318,33 €, Grenze 5.812,50 € im Monat), ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit. Ausgaben (Betrieb und privat) je Kalendertag ebenfalls ein Dreißigstel, Kassenbeitrag und Steuervorauszahlung nicht enthalten. Eine Schätzung zum Verstehen, kein Bescheid.
Dazu kommen zwei Posten, die viele vergessen. Der Kassenbeitrag läuft in den ersten sechs Wochen weiter, erst ab dem Krankengeld entfällt der Anteil für die Krankenversicherung. Und die Steuervorauszahlung im Quartal kommt trotzdem. Sie richtet sich nach dem letzten Steuerbescheid, und senken lassen kannst du sie nur, wenn du das beim Finanzamt beantragst.
Ausfalltage gehören in den Stundensatz, sonst zahlst du sie aus dem Gewinn:
Stundensatz berechnen: rückwärts von dem, was dir bleiben sollOb dein Puffer reicht, zeigt dir am Ende nicht die Formel, sondern dein Kontostand über die Monate. Im Finanzplan ist ein Ausfall ein Monat ohne Einnahmen, in dem Kosten, Rücklage und Kassenbeitrag weiterlaufen.
Kontostand-Vorschau
Plan einen Monat ohne Einnahmen, die Kosten laufen weiter. Die Kontostand-Vorschau zeigt, ob dein Puffer sechs Wochen trägt. Krankengeld rechnet der Plan nicht.
Ob die Wahlerklärung für dich passt, hängt davon ab, wie viel du der Kasse meldest und ob du sechs Wochen ohne Krankengeld überbrücken kannst.
Beitrag, Bescheid und Nachzahlung, mit Rechner für 24 Monate:
Was die Krankenversicherung Selbstständige 2026 kostetOhne Wahlerklärung gibt es für hauptberuflich Selbstständige kein Krankengeld. Mit Wahlerklärung beginnt es am 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit und beträgt 70 % des Betrags, den du der Kasse gemeldet hast, nicht 70 % vom Gewinn. Vier Wochen Ausfall bedeuten deshalb 0 € von der Kasse. Ein Wahltarif oder eine Krankentagegeld-Versicherung kann früher zahlen, gegen Prämie und mit Bindung. Der Puffer für sechs Wochen ist Betriebsausgaben plus Privatbedarf, geteilt durch 30, mal 42.
Wichtig: finkraft ersetzt keine Steuerberatung. Du bekommst eine ehrliche Planungsrechnung für deine Entscheidungen. Verbindliche Auskünfte und deine Steuererklärung gehören weiter in die Hände deiner Steuerkanzlei.
Häufige Fragen
Nur mit Wahlerklärung. § 44 Abs. 2 SGB V schließt hauptberuflich Selbstständige vom Krankengeld aus, es sei denn, sie erklären ihrer Kasse, dass die Mitgliedschaft den Anspruch umfassen soll. Dann gilt der allgemeine Beitragssatz von 14,6 % statt 14,0 %, und der Anspruch beginnt ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit. Versicherte der Künstlersozialkasse haben den Anspruch ohne Erklärung, ebenfalls ab der siebten Woche.
Mit Wahlerklärung ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit, also ab dem 43. Kalendertag, § 46 SGB V. Gezählt wird ab dem Tag der ärztlichen Feststellung, Wochenenden eingeschlossen. Früher zahlt die Kasse nur über einen Wahltarif nach § 53 Abs. 6 SGB V, den jede Kasse anbieten muss. Ab welchem Tag er greift, steht in der Satzung der Kasse.
70 % des Betrags, auf den die Kasse zuletzt deinen Beitrag berechnet hat, je Kalendertag ein Dreißigstel des Monatsbetrags, § 47 Abs. 4 SGB V. Bei 3.000 € gemeldetem Gewinn sind das 70 € am Tag und 2.100 € für einen vollen Monat. Nach oben deckelt die Beitragsbemessungsgrenze, 2026 bei 135,63 € am Tag. Beim Mindestbeitrag kommt das Krankengeld aus der Mindestbemessung, 2026 sind das 30,76 € am Tag.
Rechtlich ja, über einen Wahltarif der Kasse nach § 53 Abs. 6 SGB V. Der Tarif darf den Anspruch ab dem Tag der ärztlichen Feststellung entstehen lassen. Ob deine Kasse einen Tarif ab Tag 1 anbietet oder erst ab dem 15., 22. oder 29. Tag, regelt ihre Satzung. Der Tarif kostet eine Prämie, die unabhängig von Alter, Geschlecht und Krankheitsrisiko ist, und bindet dich drei Jahre an Tarif und Kasse.
0,6 Prozentpunkte mehr Beitrag, die Differenz zwischen dem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 % und dem ermäßigten von 14,0 %. Auf 3.000 € Bemessung sind das 18 € im Monat, bei der Mindestbemessung 7,91 €, an der Beitragsbemessungsgrenze 34,88 €. Dazu darfst du mit Wahlerklärung 4 % des Krankenkassenbeitrags nicht als Basisvorsorge in der Steuererklärung absetzen.
Ja, nach § 3 Nr. 1 EStG. Es unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG und erhöht damit den Steuersatz auf dein übriges Einkommen im selben Jahr. Privates Krankentagegeld ist ebenfalls steuerfrei und steht nicht unter Progressionsvorbehalt, weil § 32b nur Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch aufzählt.
Höchstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren wegen derselben Krankheit, gerechnet ab dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, § 48 SGB V. Die ersten sechs Wochen ohne Anspruch zählen dabei nicht mit. Kommt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, verlängert sich die Dauer nicht.
In der Krankenversicherung nicht, solange der Anspruch auf Krankengeld besteht, § 224 SGB V. Die Pflegeversicherung läuft weiter, weil § 56 SGB XI eine Beitragsfreiheit nur bei Mutterschafts- und Elterngeld kennt. Andere Einnahmen, etwa aus Vermietung, bleiben beitragspflichtig.




