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Einstiegsgeld vom Jobcenter: gründen aus der Grundsicherung

Sebastiaan WolzakGründer von finkraftStand: 11. September 2026

Du bist im Bürgergeld, das seit Juli 2026 Grundsicherungsgeld heißt, und du willst dich selbstständig machen. Dann stehen zwei Fragen im Raum. Bekommst du Geld dazu, und was bleibt dir von deinem Gewinn, wenn das Jobcenter mitrechnet. Für die erste Frage gibt es das Einstiegsgeld. Für die zweite gibt es eine Staffel von Freibeträgen. In den Foren werden beide mit Zahlen aus dem Arbeitslosengeld verwechselt. Hier stehen die richtigen, mit Stand vom 11. September 2026.

Die Regel in einem Satz: Das Einstiegsgeld kommt obendrauf, der Gewinn geht unten weg. Beides passiert gleichzeitig, aber in getrennten Rechnungen. Wer die beiden auseinanderhält, kann seine ersten Monate planen.

Was das Einstiegsgeld ist

Das Einstiegsgeld steht in § 16b SGB II. Das Jobcenter kann es zahlen, wenn du eine sozialversicherungspflichtige Stelle antrittst oder dich hauptberuflich selbstständig machst und die Förderung nötig ist, damit du aus dem Bezug kommst. Es ist eine Kann-Leistung. Einen Anspruch darauf hast du nicht, das Jobcenter entscheidet nach Ermessen. Gezahlt wird für höchstens 24 Monate. Höhe und Dauer legt das Jobcenter einmal am Anfang fest, für die ganze Förderzeit.

Drei Eigenschaften machen das Einstiegsgeld wertvoll. Es wird nicht auf das Grundsicherungsgeld angerechnet, weil es selbst eine Leistung nach dem SGB II ist. Es kann weiterlaufen, wenn dein Gewinn so gut wird, dass du kein Grundsicherungsgeld mehr brauchst. Und es ist steuerfrei nach § 3 Nr. 2 Buchstabe d EStG. Anders als das Arbeitslosengeld erhöht es auch nicht deinen Steuersatz. Das Gesetz zählt die Leistungen mit dieser Wirkung abschließend auf, und Leistungen nach dem SGB II stehen nicht darauf.

Seit dem 1. Juli 2026 gilt die Reform der Grundsicherung. Neu ist ein Vermittlungsvorrang, das Jobcenter soll dich also zuerst in eine Stelle bringen, bevor es fördert. Für das Einstiegsgeld bei einer Gründung gilt dieser Vorrang ausdrücklich nicht, so steht es in § 3a. Neu ist auch ein Prüftermin. Wer ein Jahr lang ununterbrochen Grundsicherungsgeld bezieht und selbstständig ist, bei dem prüft das Jobcenter, ob eine Beschäftigung zumutbar wäre. Am Einstiegsgeld selbst hat die Reform nichts geändert.

Wie hoch das Einstiegsgeld ist

Die Höhe regelt die Einstiegsgeld-Verordnung, und sie nennt nur Obergrenzen. Der Grundbetrag darf höchstens die Hälfte deines Regelbedarfs betragen. Für eine alleinstehende Person sind das 2026 bei 563 € Regelbedarf bis zu 281,50 € im Monat. Dazu kann ein Ergänzungsbetrag von 20 % des Regelbedarfs kommen, also 112,60 €, wenn du vorher mindestens zwei Jahre arbeitslos warst, bei besonderen Hürden schon nach sechs Monaten. Für jede weitere leistungsberechtigte Person in deiner Bedarfsgemeinschaft können 10 % dazukommen, also 56,30 €. Mehr als den vollen Regelbedarf gibt es nie, der Deckel liegt bei 563 €.

Ein Beispiel mit diesen Obergrenzen. Du bist alleinstehend und warst zwei Jahre arbeitslos. Dann sind bis zu 281,50 € plus 112,60 € möglich, zusammen bis zu 394,10 € im Monat. Lebst du mit Partnerin und Kind in einer Bedarfsgemeinschaft, kommen zweimal 56,30 € dazu, also bis zu 506,70 €. Manche Jobcenter arbeiten für bestimmte Gruppen mit Pauschalen, dann liegt die Grenze bei 75 % des Regelbedarfs, also 422,25 €. Welcher Betrag bei dir steht, entscheidet das Jobcenter. Es darf den Betrag auch über die Laufzeit sinken lassen.

Was vom Gewinn bleibt: die Freibeträge

Jetzt die zweite Rechnung. Dein Gewinn aus der Selbstständigkeit ist Einkommen und wird auf das Grundsicherungsgeld angerechnet. Gewinn heißt hier Betriebseinnahmen minus die Ausgaben, die du im Bewilligungszeitraum tatsächlich bezahlt hast und die nötig waren. Das Steuerrecht spielt dabei keine Rolle, so steht es in der Grundsicherungsgeld-Verordnung. Es gibt keine Abschreibung und keine Pauschale. Was du überweist, zählt in dem Monat, in dem du es überweist.

Am Anfang schätzt du deine Zahlen in der Anlage EKS. Das Jobcenter bewilligt vorläufig, meist für sechs Monate. Danach rechnet es mit deinen echten Zahlen ab, verteilt den Gewinn gleichmäßig auf die Monate und fordert zu viel gezahltes Geld zurück, ab 50 € für die ganze Bedarfsgemeinschaft. Belege, die du zu spät nachreichst, zählen seit der Reform nicht mehr. Führ deine Zahlen deshalb von Anfang an laufend.

Angerechnet wird nicht der ganze Gewinn. Die ersten 100 € im Monat bleiben als Grundfreibetrag bei dir. Vom Teil über 100 € bis 520 € bleiben dir 20 %. Vom Teil über 520 € bis 1.000 € bleiben 30 %. Vom Teil über 1.000 € bis 1.200 € bleiben 10 %, mit einem minderjährigen Kind gilt diese Stufe bis 1.500 €. Alles darüber wird voll angerechnet.

Rechne das einmal mit 800 € Gewinn im Monat durch. 100 € bleiben komplett. Von den nächsten 420 € bleiben 20 %, das sind 84 €. Von den letzten 280 € bleiben 30 %, das sind noch einmal 84 €. Zusammen bleiben dir 268 € zusätzlich, 532 € rechnet das Jobcenter an. Du hast also 268 € mehr als ohne Gewinn, und das Grundsicherungsgeld sinkt um 532 €. Das Einstiegsgeld kommt auf beides obendrauf.

Beispiel · Freibeträge nach § 11b SGB II, ohne KindEin Gewinn, was davon zusätzlich bleibt
Gewinn im MonatBleibt zusätzlich
300 € Gewinn100 € Grundfreibetrag plus 20 % von 200 €.
140 €
800 € Gewinn100 € plus 20 % von 420 € plus 30 % von 280 €. Das Beispiel aus dem Text.
268 €
1.200 € GewinnAlle Stufen voll ausgeschöpft, mehr Freibetrag gibt es ohne Kind nicht.
348 €
1.500 € GewinnOhne Kind bleibt es bei 348 €. Mit minderjährigem Kind wären es 378 €.
348 €
Freibeträge nach § 11b Abs. 2 und 3 SGB II, Stand 11. September 2026, unverändert durch die Reform vom 1. Juli 2026. Gewinn nach § 3 Grundsicherungsgeld-Verordnung, auf die Monate des Bewilligungszeitraums verteilt. Das Einstiegsgeld ist nicht enthalten, es kommt obendrauf.

Woher die falschen Zahlen in den Foren kommen

Die 165 € Freibetrag und die 30 % Betriebsausgabenpauschale, die in fast jedem Thread stehen, gibt es wirklich. Sie stehen in § 155 SGB III und gelten für Nebeneinkommen neben dem Arbeitslosengeld. Im Grundsicherungsgeld gelten sie nicht. Dort zählt die Staffel von oben und es zählen deine echten Ausgaben. Auch die 15 Stunden sind halb richtig. Im Gesetz steht keine Stundenzahl. Das Einstiegsgeld gibt es aber nur für eine hauptberufliche Selbstständigkeit, und die Weisungen der Bundesagentur für Arbeit definieren hauptberuflich mit mindestens 15 Stunden in der Woche. Und wer noch von 40.000 € Schonvermögen und einer Karenzzeit liest, liest altes Recht. Seit dem 1. Juli 2026 gilt beim Vermögen eine Staffel nach Alter, von 5.000 € bis 20.000 € je Person.

So beantragst du das Einstiegsgeld

Stell den Antrag, bevor du anfängst. Ein formloser Antrag beim Jobcenter reicht, die meisten Jobcenter haben einen eigenen Vordruck. Geprüft werden zwei Dinge, deine persönliche Eignung und die Tragfähigkeit deiner Selbstständigkeit. Tragfähig heißt in den Weisungen nicht profitabel, sondern dass dein Geschäft dich in absehbarer Zeit aus dem Bezug bringen kann. Dafür will das Jobcenter einen Businessplan, deinen Lebenslauf, einen Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan und eine Umsatz- und Rentabilitätsvorschau über drei Jahre. Kann es die Tragfähigkeit nicht selbst beurteilen, holt es die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle ein. Die darf dich nichts kosten.

Wie die Vorschau über drei Jahre aufgebaut ist, die das Jobcenter sehen will:

Rentabilitätsvorschau erstellen: drei Jahre auf einem Blatt

Nicht verwechseln: Gründungszuschuss und Krankenkasse

Der Gründungszuschuss ist etwas anderes. Er gehört zum Arbeitslosengeld und steht in § 93 und § 94 SGB III. Du brauchst dafür noch mindestens 150 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld. Dann gibt es sechs Monate lang dein letztes Arbeitslosengeld plus 300 €, danach für weitere neun Monate 300 €. Wer im Grundsicherungsgeld ist, hat diesen Restanspruch meist nicht mehr. Dann ist das Einstiegsgeld der Weg, der bleibt.

Bei der Krankenkasse ändert sich erst einmal nichts. Solange du Grundsicherungsgeld bekommst, bist du darüber gesetzlich pflichtversichert, den Beitrag zahlt der Bund. Endet der Bezug, weil dein Gewinn reicht, endet auch diese Versicherung. Dann bist du als hauptberuflich Selbstständige oder Selbstständiger freiwillig versichert und zahlst mindestens den Beitrag auf die Mindestbemessung. Dieser Sprung gehört in den Plan, bevor er kommt. Warst du vorher privat versichert, gilt eine Sonderregel, frag dazu deine Krankenkasse.

Was die Krankenkasse nach dem Bezug kostet, mit Mindestbeitrag und Nachberechnung:

Was die Krankenversicherung Selbstständige 2026 kostet

Die ersten 24 Monate planen

Die Frage hinter allem lautet: Ab welchem Monat trägt sich das Geschäft ohne Jobcenter? Dafür brauchst du drei Zahlen nebeneinander, deinen erwarteten Gewinn, das Einstiegsgeld als festen Zuschuss über die bewilligte Zeit und das, was vom Gewinn nach der Anrechnung bleibt. In den ersten Monaten wächst dein Konto langsamer, als der Gewinn vermuten lässt, weil das Grundsicherungsgeld mit jedem Euro Gewinn sinkt. Später kippt es, und dann kommen Steuer und Krankenkasse als eigene Posten dazu.

finkraft

Kontostand-Vorschau

Trag Umsatz, Kosten und das Einstiegsgeld als Zuschuss ein. Die Kontostand-Vorschau zeigt, ab welchem Monat es ohne Jobcenter trägt. Die Anrechnung rechnet das Jobcenter, nicht der Plan.

Kontostand-Vorschau ansehen
Merk dir

Das Einstiegsgeld ist eine Kann-Leistung des Jobcenters für höchstens 24 Monate, steuerfrei, und es wird nicht angerechnet. 2026 liegt der Grundbetrag bei bis zu 281,50 €, mit Ergänzungen bei höchstens 563 €. Dein Gewinn wird angerechnet, aber mit Freibeträgen: Von 800 € bleiben dir 268 € zusätzlich. Die 165 € und die 30 % Pauschale gehören zum Arbeitslosengeld, nicht zur Grundsicherung. Beantrag das Einstiegsgeld vor dem Start, mit Businessplan und einer Vorschau über drei Jahre.

Wichtig: finkraft ersetzt keine Steuerberatung. Du bekommst eine ehrliche Planungsrechnung für deine Entscheidungen. Verbindliche Auskünfte und deine Steuererklärung gehören weiter in die Hände deiner Steuerkanzlei.

FAQ

Häufige Fragen

Die Einstiegsgeld-Verordnung nennt Obergrenzen, keine festen Beträge. Der Grundbetrag darf höchstens die Hälfte des Regelbedarfs sein, 2026 sind das bei 563 € Regelbedarf bis zu 281,50 € im Monat. Warst du mindestens zwei Jahre arbeitslos, können 20 % des Regelbedarfs dazukommen, also 112,60 €. Für jede weitere leistungsberechtigte Person in der Bedarfsgemeinschaft können 10 % dazukommen, also 56,30 €. Mehr als 563 € im Monat gibt es nicht. Die Höhe legt das Jobcenter nach Ermessen fest.

Für höchstens 24 Monate, so steht es in § 16b SGB II. Das Jobcenter legt die Dauer einmal am Anfang fest, oft sind es weniger als 24 Monate. Das Einstiegsgeld kann weiterlaufen, wenn dein Gewinn so gut wird, dass du kein Grundsicherungsgeld mehr brauchst. Erfolg beendet die Förderung also nicht sofort.

Nein. Das Einstiegsgeld ist selbst eine Leistung nach dem SGB II, und solche Leistungen zählen nach § 11a SGB II nicht als Einkommen. Es kommt zusätzlich zum Grundsicherungsgeld, das seit dem 1. Juli 2026 so heißt. Angerechnet wird nur dein Gewinn aus der Selbstständigkeit, und auch der nur nach Abzug der Freibeträge.

Nein. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Eingliederung in Arbeit nach dem SGB II sind nach § 3 Nr. 2 Buchstabe d EStG steuerfrei. Anders als Arbeitslosengeld oder Gründungszuschuss erhöht das Einstiegsgeld auch nicht deinen Steuersatz für das übrige Einkommen, denn § 32b EStG zählt die Leistungen mit dieser Wirkung abschließend auf, und Leistungen nach dem SGB II stehen nicht darauf.

Angerechnet wird dein Gewinn, also Einnahmen minus tatsächlich bezahlte notwendige Ausgaben, verteilt auf die Monate des Bewilligungszeitraums. Davon bleiben dir die ersten 100 € komplett, vom Teil bis 520 € bleiben 20 %, vom Teil bis 1.000 € bleiben 30 %, vom Teil bis 1.200 € bleiben 10 %, mit minderjährigem Kind bis 1.500 €. Bei 800 € Gewinn bleiben dir 268 € zusätzlich, 532 € werden angerechnet. Die 165 € Freibetrag aus den Foren gelten nur neben dem Arbeitslosengeld.

Der Gründungszuschuss gehört zum Arbeitslosengeld nach dem SGB III. Er setzt voraus, dass du noch mindestens 150 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld hast, und zahlt sechs Monate lang dein letztes Arbeitslosengeld plus 300 €, danach für weitere neun Monate 300 €. Das Einstiegsgeld gehört zur Grundsicherung nach dem SGB II und kommt als Zuschuss neben das weiterlaufende Grundsicherungsgeld, für höchstens 24 Monate, bemessen am Regelbedarf. Wer Grundsicherungsgeld bezieht, hat meist keinen Restanspruch auf Arbeitslosengeld mehr.

Ja, es ist eine Ermessensleistung. Das Jobcenter prüft deine persönliche Eignung und die Tragfähigkeit der Selbstständigkeit, also ob sie dich in absehbarer Zeit aus dem Bezug bringen kann. Fehlt das, wird nicht gefördert. Der neue Vermittlungsvorrang der Reform gilt beim Einstiegsgeld für Gründungen ausdrücklich nicht. Wer aber ein Jahr lang ununterbrochen Grundsicherungsgeld bezieht und selbstständig ist, bei dem prüft das Jobcenter, ob eine Beschäftigung zumutbar wäre.

Nach den Weisungen der Bundesagentur für Arbeit einen Businessplan, deinen Lebenslauf, einen Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan sowie eine Umsatz- und Rentabilitätsvorschau über die nächsten drei Jahre. Dazu Nachweise über nötige Zulassungen, wenn dein Beruf welche braucht. Kann das Jobcenter die Tragfähigkeit nicht selbst beurteilen, holt es eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle ein, zum Beispiel einer Kammer. Diese Stellungnahme muss für dich kostenfrei sein.

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