Rentenversicherung ab 2027: Was ändert sich, wenn du gründest?
Sebastiaan WolzakGründer von finkraftStand: 18. September 2026
„Pauschal 735,63 € Rentenversicherung für jede Gewerbeanmeldung ab 2027", so steht es seit Wochen in Foren und Feeds. Drei Dinge daran stimmen nicht. Es gibt noch kein Gesetz. Der Stichtag steht nicht fest. Und 735 € sind keine Pauschale für jeden. Richtig ist: Die Regierung will eine Rentenversicherungspflicht für neue Selbstständige. Das Gesetz soll bis Ende 2026 stehen, 2027 gilt als frühester Start. Hier sortiere ich, was heute feststeht, was offen ist und was ein Gründer nach heutigem Recht zahlen würde. Stand ist der 6. September 2026. Sobald der Gesetzentwurf vorliegt, aktualisiere ich den Artikel.
Wo das Vorhaben heute steht
In der Diskussion laufen vier Dinge durcheinander. Verbindlich ist nur das letzte.
- Die Kommission: Am 23. Juni 2026 hat die Alterssicherungskommission ihren Bericht übergeben. Empfehlung 22 lautet sinngemäß: Wer ab einem Stichtag neu gründet und nicht schon anderswo pflichtversichert ist, soll in die gesetzliche Rentenversicherung, ohne aussteigen zu können. Wer schon selbstständig ist, soll ebenfalls einbezogen werden, darf aber ohne Bedingungen wieder austreten.
- Die Regierung: Arbeitsministerin Bas will die Empfehlungen möglichst vollständig umsetzen. Am 2. Juli 2026 hat der Koalitionsausschuss beschlossen, alle 33 Empfehlungen zügig umzusetzen. Der Bundestag soll das Gesetz bis Ende 2026 beschließen. Wann es gilt, ist offiziell nicht festgelegt. 2027 gilt als frühester Zeitpunkt.
- Das Gesetz: Es gibt noch keins. Auch ein Referentenentwurf liegt bis heute nicht vor. Erst der Entwurf legt den Stichtag fest, die Beitragsregeln und die Ausnahmen.
- Foren und Presse: Sie füllen die Lücke mit Zahlen aus dem heutigen Recht und mit dem Datum 1. Januar 2027. Beschlossen ist dieses Datum nirgends.
Gründen 2026 oder 2027: Woran der Stichtag hängt
Die Empfehlung unterscheidet zwei Gruppen. Wer beim Stichtag schon selbstständig ist, darf ohne Nachweis aus der Pflicht austreten. Wer danach anfängt, muss bleiben. Deshalb fragen so viele, ob es reicht, noch dieses Jahr zu gründen. Die ehrliche Antwort: Das weiß heute niemand. Es ist offen, woran „neu" gemessen wird. Denkbar sind die Gewerbeanmeldung, der erste Umsatz im Steuerbescheid oder der tatsächliche Beginn der Tätigkeit. Der Bericht sagt nur, als neu soll die erstmalige Selbstständigkeit im Erwerbsleben gelten. Eine frühere Selbstständigkeit würde also zählen. Wie man sie nachweist, steht nirgends. Der Verband der Gründer und Selbstständigen hält den Steuerbescheid für wahrscheinlich, weil die Rentenversicherung heute schon damit arbeitet. Das ist plausibel, mehr aber nicht.
Wer sowieso dieses Jahr gründen will, verliert nichts. Wer nur wegen des Stichtags ein Gewerbe anmeldet und nicht wirklich loslegt, holt sich sichere Pflichten für eine unsichere Ausnahme. Dazu gehören der IHK-Beitrag, die Anlage G in der Steuererklärung und Rückfragen der Krankenkasse. Auch ob ein späterer Wechsel der Rechtsform oder eine zweite Gründung den Status erhält, ist offen. Entscheiden musst du das selbst. Aber entscheide es mit dieser Unsicherheit und nicht mit der Sicherheit, die dir Social Media vorspielt.
Was ein Gründer nach heutigem Recht zahlen würde
Die Zahlen, die überall kursieren, stammen aus dem Recht für Selbstständige, die heute schon pflichtversichert sind (§ 165 SGB VI). Der Regelbeitrag sind 18,6 % der Bezugsgröße. 2026 liegt sie bei 3.955 €, der Regelbeitrag also bei 735,63 € im Monat. In den Gründungsjahren setzt das Gesetz nur die Hälfte an: 367,82 €. Das gilt bis zum Ende des dritten Kalenderjahres nach der Gründung. Wer 2026 startet, zahlt also bis Ende 2029 den halben Beitrag. Den vollen zahlt nur, wer ihn ausdrücklich beantragt. Wer wenig verdient, kann den Beitrag mit dem Steuerbescheid auf seinen Gewinn stellen. Dann sind es 18,6 % vom Gewinn, mindestens 112,16 €. Bis 1.977,50 € Gewinn im Monat ist das günstiger als der halbe Regelbeitrag, darüber teurer. Nach oben gibt es einen Deckel. Über der Beitragsbemessungsgrenze von 8.450 € steigt der Beitrag nicht mehr. Mehr als 1.571,70 € im Monat werden es nie.
Die Kommission empfiehlt für die neue Pflicht genau dieses System. Im Bericht steht: Die Beiträge sollen sich am Regelbeitrag der Handwerker orientieren. In den ersten drei Jahren soll nur der halbe Beitrag fällig sein. Wer wenig verdient, soll nach seinem Einkommen zahlen können. Neu wäre nur eins: Eine zweite Gründung bringt keine neue Karenzzeit. Beschlossen ist davon nichts, solange das Gesetz fehlt. Die Tabelle zeigt deshalb, was heute gilt.
Ein Punkt geht in der Aufregung unter. Der Beitrag senkt deine Einkommensteuer, weil du ihn voll als Altersvorsorge absetzen kannst. Bei einem Grenzsteuersatz von 25 % kostet dich der halbe Regelbeitrag netto rund 276 € statt 368 €. Vom Konto gehen trotzdem jeden Monat 368 € ab. Die Steuerersparnis kommt erst mit dem Bescheid.
Nebenerwerb, Kleingewerbe und Angestellte mit Gewerbe
Hier ist am meisten offen. Wer angestellt ist, zahlt über den Lohn schon in die Rentenversicherung. Ob ein Nebengewerbe zusätzlich Beiträge kostet, regelt der Bericht nicht. Auch nicht, wie die Beitragsbemessungsgrenze wirkt, wenn Gehalt und Gewinn zusammenkommen. Nach heutigem Recht sind geringfügige Selbstständige versicherungsfrei, das heißt bis 603 € Gewinn im Monat. Ob die neue Pflicht so eine Grenze bekommt, ist offen. Die Verbände fordern sie. Wer heute schon nebenberuflich selbstständig ist, wäre beim Stichtag Bestandsselbstständiger und dürfte nach der Empfehlung aussteigen.
Für wen sich nichts ändert
Viele Selbstständige sind heute schon pflichtversichert, ohne dass es groß auffällt. Nach § 2 SGB VI gilt das zum Beispiel für selbstständige Lehrer und Erzieher, für Pflegepersonen und Hebammen, für Handwerker in der Handwerksrolle, für Künstler und Publizisten über die Künstlersozialkasse und für Selbstständige mit nur einem Auftraggeber. Für sie ändert die Reform nichts. Sie sind schon drin. Die Empfehlung richtet sich ausdrücklich nur an Selbstständige ohne Pflichtsystem. Wer in einem Versorgungswerk ist, etwa als Arzt, Anwalt oder Architekt, oder bei der Alterssicherung der Landwirte, fällt nach diesem Wortlaut nicht darunter.
Nicht zu verwechseln ist das alles mit der „Neuen Selbstständigkeit". Das ist ein Entwurf aus dem Arbeitsministerium, der im März 2026 an die Presse gelangte und offiziell nicht veröffentlicht ist. Er betrifft die Statusfeststellung, also die Frage, ob jemand scheinselbstständig ist. Sein Angebot: Wer freiwillig Rentenbeiträge zahlt, bekommt dafür Rechtssicherheit. Das ist ein eigenes Vorhaben mit eigenem Zeitplan und keine allgemeine Pflicht.
Wie die Statusfeststellung heute abläuft und was dabei geprüft wird:
Statusfeststellungsverfahren: Was die Rentenversicherung prüftWas du jetzt tun kannst
Die beste Reaktion ist nicht die schnelle Gewerbeanmeldung, sondern eine Rechnung. Nimm die 368 € des halben Regelbeitrags als festen Posten in deinen Monatsplan. Dann siehst du, ob dein Geschäft das trägt. Wenn ja, ändert die Reform nicht, ob du gründest. Sie ändert nur, wie viel im Monat für dich übrig bleibt. Wenn nein, wäre das Problem auch ohne Rentenversicherung da. Ein Sonderfall sind Spätgründer. Wer bis zur Rente keine fünf Beitragsjahre mehr schafft, würde zahlen, ohne einen Rentenanspruch zu bekommen. Die Verbände fordern dafür eine Ausnahme. Geregelt ist sie nicht.
Im Finanzplan siehst du, was so ein fester Posten mit Konto und Rücklage macht. Den Steuerabzug rechnet der Plan nicht mit. Der gehört in deine Steuererklärung.
Frei verfügbar
Trag den Rentenbeitrag als festen Monatsposten ein. Der Plan zieht ihn mit Steuer und Krankenkasse vom Konto ab und zeigt dir, was am Monatsende frei verfügbar bleibt.
Dasselbe Prinzip mit dem Steuerbescheid kennst du von der Krankenkasse:
Wenn die Krankenkasse nachrechnetWas für Angestellte mit Nebengewerbe heute schon gilt:
Nebengewerbe neben dem JobWer heute schon pflichtversichert ist und was freiwillige Beiträge bringen:
Rentenversicherung für Selbstständige: Was heute giltEs gibt noch kein Gesetz und keinen Entwurf. Es gibt die Empfehlung der Kommission und den Beschluss der Regierung, sie bis Ende 2026 umzusetzen. Neue Selbstständige sollen verpflichtend einzahlen. Wer beim Stichtag schon selbstständig ist, soll ohne Nachweis austreten können. Woran der Stichtag gemessen wird, ist offen. Nach heutigem Recht zahlen Gründer bis Ende des dritten Jahres nach der Gründung 367,82 € im Monat oder 18,6 % vom Gewinn, danach 735,63 €, höchstens 1.571,70 €. Die Kommission empfiehlt dasselbe System. Der Beitrag senkt die Einkommensteuer, vom Konto geht er trotzdem voll ab.
Wichtig: finkraft ersetzt keine Steuerberatung. Du bekommst eine ehrliche Planungsrechnung für deine Entscheidungen. Verbindliche Auskünfte und deine Steuererklärung gehören weiter in die Hände deiner Steuerkanzlei.
Häufige Fragen
Beschlossen ist das noch nicht. Die Alterssicherungskommission hat am 23. Juni 2026 empfohlen, neue Selbstständige ohne anderes Pflichtsystem ab einem Stichtag in die gesetzliche Rentenversicherung aufzunehmen. Die Regierung will das umsetzen, der Bundestag soll das Gesetz bis Ende 2026 beschließen. Wann es gilt, ist offiziell nicht festgelegt, 2027 gilt als frühester Zeitpunkt. Solange es keinen Gesetzentwurf gibt, stehen weder Stichtag noch Beitragsregeln fest.
Nach heutigem Recht zahlen pflichtversicherte Gründer bis Ende des dritten Kalenderjahres nach der Gründung den halben Regelbeitrag. 2026 sind das 367,82 € im Monat. Alternativ 18,6 % des nachgewiesenen Gewinns, mindestens 112,16 €. Das ist bis 1.977,50 € Gewinn im Monat günstiger. Danach gilt der Regelbeitrag von 735,63 €, höchstens 1.571,70 €. Die Kommission empfiehlt dasselbe System mit drei Jahren Karenzzeit. Beschlossen ist es nicht.
Nach der Empfehlung darf aussteigen, wer beim Stichtag schon selbstständig ist. Woran das gemessen wird, legt erst der Gesetzentwurf fest. Denkbar sind die Gewerbeanmeldung, der erste Umsatz im Steuerbescheid oder der tatsächliche Beginn. Eine Gewerbeanmeldung ohne echte Tätigkeit bringt sichere Pflichten wie IHK-Beitrag und Steuererklärung, aber keine garantierte Ausnahme.
Nach der Empfehlung nicht. Neue Selbstständige sollen nicht aussteigen können, auch nicht mit privater Vorsorge. Bestandsselbstständige sollen ohne Nachweis aussteigen können. Eine Rürup-Rente ist dafür weder nötig noch hinderlich. Die Behauptung, man müsse eine Basisrente vorweisen, stammt meist aus dem Vertrieb solcher Verträge.
Darauf würde ich nicht bauen. Ein Gesellschafter-Geschäftsführer, der seine GmbH beherrscht, gilt in der Sozialversicherung als selbstständig. Die Empfehlung will alle Selbstständigen ohne Pflichtsystem einbeziehen, also auch diese Gruppe. Es sei denn, das Gesetz schafft eine Ausnahme. Für Steuer und Haftung ist die Rechtsform eine eigene Frage.
Nein. Wer über ein Versorgungswerk, die Künstlersozialkasse oder die Alterssicherung der Landwirte pflichtversichert ist, bleibt in seinem System. Die Empfehlung zielt nur auf Selbstständige, die heute in keinem Pflichtsystem sind. Das gilt auch für alle, die nach § 2 SGB VI schon in der gesetzlichen Rentenversicherung sind.
Nach heutigem Recht kannst du den Beitrag mit dem Steuerbescheid auf deinen tatsächlichen Gewinn stellen. Angesetzt werden aber mindestens 603 € im Monat, also 112,16 € Beitrag. Geringfügige Selbstständige mit bis zu 603 € Gewinn im Monat sind heute versicherungsfrei. Ob die neue Pflicht eine Untergrenze bekommt, ist offen. Die Verbände fordern sie am lautesten.
Nein. Die „Neue Selbstständigkeit" ist ein Entwurf aus dem Arbeitsministerium, der im März 2026 an die Presse gelangte und offiziell nicht veröffentlicht ist. Er betrifft die Statusfeststellung. Wer freiwillig Rentenbeiträge zahlt, soll dafür Rechtssicherheit vor dem Vorwurf der Scheinselbstständigkeit bekommen. Die Rentenversicherungspflicht aus dem Kommissionsbericht ist ein eigenes Vorhaben ohne Wahlmöglichkeit für neue Selbstständige.



