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Rentenversicherung für Selbstständige: Was heute gilt

Sebastiaan WolzakGründer von finkraftStand: 18. September 2026

Die meisten Selbstständigen sind heute nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Viele zahlen freiwillig den Mindestbeitrag, um Beitragsjahre zu sammeln. Andere sind Pflichtmitglied, ohne es zu wissen, weil sie nur einen Auftraggeber haben. Und seit dem Kommissionsbericht vom Juni fragen sich alle, ob sich das bald ändert. Hier steht, was heute gilt: wer pflichtversichert ist, was der Beitrag kostet, was freiwillige Beiträge bringen und wie die Befreiung läuft. Alle Zahlen sind die Rechengrößen 2026.

Drei Wege in die gesetzliche Rentenversicherung

Für Selbstständige gibt es drei Wege hinein. Sie unterscheiden sich darin, ob du wählen kannst und was du dafür bekommst.

  • Pflichtversichert kraft Gesetzes: Für einige Berufsgruppen gilt die Pflicht automatisch (§ 2 SGB VI). Dazu gehören selbstständige Lehrer und Erzieher, Pflegepersonen, Hebammen, Handwerker in der Handwerksrolle, Künstler und Publizisten über die Künstlersozialkasse und Selbstständige mit nur einem Auftraggeber.
  • Pflichtversichert auf Antrag: Wer dauerhaft selbstständig ist, kann die Pflichtversicherung selbst beantragen (§ 4 Abs. 2 SGB VI). Der Antrag muss innerhalb von fünf Jahren nach dem Start gestellt werden. Danach zahlst du wie ein Pflichtversicherter und bekommst den vollen Schutz, auch bei Erwerbsminderung.
  • Freiwillig versichert: Wer nicht pflichtversichert ist, kann freiwillig einzahlen (§ 7 SGB VI). Den Beitrag wählst du selbst, vom Mindestbeitrag bis zum Höchstbeitrag. Das zählt für die Altersrente, in der Regel aber nicht für die Rente wegen Erwerbsminderung.

Bist du schon pflichtversichert, ohne es zu wissen?

Die Gruppe, die am häufigsten überrascht wird, sind Freelancer mit einem Auftraggeber. § 2 Nr. 9 SGB VI sagt: Wer keinen versicherungspflichtigen Mitarbeiter beschäftigt und auf Dauer im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber arbeitet, ist pflichtversichert. Das trifft viele IT-Freelancer, Berater und Texter in langen Projekten. Die Rentenversicherung erfährt davon oft erst Jahre später, etwa bei einer Betriebsprüfung beim Auftraggeber. Dann kann sie Beiträge für bis zu vier Jahre rückwirkend verlangen (§ 25 SGB IV).

Für diese Gruppe gibt es eine Befreiung (§ 6 Abs. 1a SGB VI). In den ersten drei Jahren nach der ersten Gründung kannst du dich auf Antrag befreien lassen. Für eine zweite, wirklich neue Tätigkeit geht das noch einmal. Ein bloßes Umbenennen zählt nicht. Wer nach dem 58. Geburtstag erstmals pflichtversichert wird, kann sich ebenfalls befreien lassen. Handwerker in der Handwerksrolle kommen raus, sobald 18 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt sind. Alle Befreiungen gibt es nur auf Antrag. Von allein passiert nichts.

Ein Auftraggeber heißt noch nicht scheinselbstständig. Wie die Rentenversicherung diese Frage prüft:

Statusfeststellungsverfahren: Was die Rentenversicherung prüft

Was Pflichtversicherte zahlen

Der Beitrag richtet sich nach § 165 SGB VI. Der Regelbeitrag sind 18,6 % der Bezugsgröße. 2026 sind das 18,6 % von 3.955 €, also 735,63 € im Monat. In den Gründungsjahren setzt das Gesetz nur die Hälfte an, 367,82 €. Das gilt bis zum Ende des dritten Kalenderjahres nach dem Gründungsjahr. Wer wenig verdient, kann den Beitrag mit dem Steuerbescheid auf seinen Gewinn stellen. Dann sind es 18,6 % vom Gewinn, mindestens 112,16 €. Nach oben ist bei 1.571,70 € Schluss, das ist die Beitragsbemessungsgrenze. Der Bescheid gilt so lange, bis du den nächsten vorlegst. Wer die Pflichtversicherung selbst beantragt hat, zahlt nach denselben Regeln.

Beiträge im Monat, Rechengrößen 2026Was der Rentenbeitrag 2026 kostet
BeitragsartIm Monat
Freiwillig versichert, Mindestbeitrag18,6 % der Geringfügigkeitsgrenze von 603 €. Zählt für die Wartezeit.
112,16 €
Pflichtversichert, einkommensgerecht bei 1.500 € Gewinn18,6 % vom nachgewiesenen Gewinn, mindestens 112,16 €.
279,00 €
Pflichtversichert, halber Regelbeitrag in den GründungsjahrenGesetzliche Regel bis Ende des dritten Jahres nach der Gründung.
367,82 €
Pflichtversichert, einkommensgerecht bei 3.000 € GewinnAb 1.977,50 € Gewinn teurer als der halbe Regelbeitrag.
558,00 €
Pflichtversichert, Regelbeitrag18,6 % der Bezugsgröße von 3.955 €.
735,63 €
Höchstbeitrag, freiwillig oder pflichtversichertDeckel an der Beitragsbemessungsgrenze von 8.450 €.
1.571,70 €
Beiträge nach § 161, § 165 und § 167 SGB VI mit den Rechengrößen 2026 (Bezugsgröße 3.955 €, Beitragsbemessungsgrenze 8.450 €, Geringfügigkeitsgrenze 603 €, Beitragssatz 18,6 %), Beitragswerte laut Deutscher Rentenversicherung. Freiwillig Versicherte wählen jeden Betrag zwischen Mindest- und Höchstbeitrag.

Freiwillig versichern: Was der Mindestbeitrag bringt

Wer nicht pflichtversichert ist, kann freiwillig einzahlen. Den Beitrag wählst du selbst. Jeder Betrag zwischen 112,16 € und 1.571,70 € im Monat ist möglich (§ 161 SGB VI). Der Mindestbeitrag sind 18,6 % der Geringfügigkeitsgrenze von 603 €. Viele Selbstständige zahlen genau diesen Betrag. Der Grund ist selten die Rente, die daraus entsteht, denn die ist klein. Der Grund ist die Wartezeit. Für die Regelaltersrente brauchst du fünf Beitragsjahre (§ 50 SGB VI). Wer aus Angestelltenzeiten schon drei Jahre hat, füllt mit 24 Mindestbeiträgen die Lücke und sichert sich den Rentenanspruch.

Was freiwillige Beiträge nicht bringen, ist der Schutz bei Erwerbsminderung. Dafür verlangt § 43 SGB VI drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren. Freiwillige Beiträge zählen dafür nicht. Wer diesen Schutz will, hat als Selbstständiger zwei Wege: die Pflichtversicherung auf Antrag in den ersten fünf Jahren oder eine private Absicherung. Welcher Weg zu dir passt, hängt von Alter, Gesundheit und Vorsorge ab. Das beantwortet kein Artikel, aber die Rentenversicherung berät dazu kostenlos.

Was die geplante Pflicht für Bestandsselbstständige ändert

Die Alterssicherungskommission hat im Juni 2026 empfohlen, neue Selbstständige ab einem Stichtag verpflichtend einzubeziehen. Wer beim Stichtag schon selbstständig ist, soll ebenfalls einbezogen werden, darf aber ohne Bedingungen wieder austreten. Ein Nachweis privater Vorsorge ist dafür nicht vorgesehen. Eine Rürup-Rente brauchst du für den Ausstieg also nicht, egal was Vermittler erzählen. Ein Gesetz gibt es noch nicht, der Stichtag ist offen. Wer heute schon pflichtversichert ist oder in einem Versorgungswerk, für den ändert die Reform nach dem Wortlaut der Empfehlung nichts.

Was für Gründer ab dem Stichtag gelten würde, mit allen Zahlen:

Rentenversicherung ab 2027: Was ändert sich, wenn du gründest?

Absetzen und im Plan mitnehmen

Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung kannst du voll als Altersvorsorgeaufwand absetzen, freiwillige genauso wie Pflichtbeiträge. Der Höchstbetrag liegt 2026 bei 30.826 €, für Zusammenveranlagte beim Doppelten. Der Abzug kommt mit dem Steuerbescheid. Auf dem Konto fehlt der Beitrag sofort. Deshalb gehört er als fester Monatsposten in deinen Plan, egal ob 112 € oder 736 €.

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Trag den Rentenbeitrag als festen Monatsposten ein. In der Kontokurve siehst du, was er über die nächsten Monate mit deinem Kontostand macht.

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Wer angestellt ist, zahlt über den Lohn. Was für das Nebengewerbe gilt:

Nebengewerbe neben dem Job
Merk dir

Pflichtversichert bist du als Selbstständiger nur in bestimmten Berufen oder mit einem einzigen Auftraggeber. Dann gilt der Regelbeitrag von 735,63 €, in den Gründungsjahren 367,82 € oder 18,6 % vom Gewinn, mindestens 112,16 €. Alle anderen können freiwillig einzahlen, jeden Betrag zwischen 112,16 € und 1.571,70 €. Freiwillige Beiträge sichern die Wartezeit und die Altersrente, nicht die Erwerbsminderungsrente. Die Pflichtversicherung auf Antrag geht nur in den ersten fünf Jahren. Bestandsselbstständige sollen nach der Empfehlung der Kommission ohne Nachweis aus der geplanten Pflicht austreten dürfen.

Wichtig: finkraft ersetzt keine Steuerberatung. Du bekommst eine ehrliche Planungsrechnung für deine Entscheidungen. Verbindliche Auskünfte und deine Steuererklärung gehören weiter in die Hände deiner Steuerkanzlei.

FAQ

Häufige Fragen

Heute nur bestimmte Gruppen. Nach § 2 SGB VI sind zum Beispiel selbstständige Lehrer, Pflegepersonen, Hebammen, Handwerker in der Handwerksrolle, Künstler über die Künstlersozialkasse und Selbstständige mit nur einem Auftraggeber pflichtversichert. Alle anderen können freiwillig einzahlen oder die Pflichtversicherung beantragen. Für neue Selbstständige ab einem Stichtag empfiehlt die Alterssicherungskommission eine Pflicht, ein Gesetz dazu gibt es noch nicht.

Freiwillig Versicherte zahlen 2026 mindestens 112,16 € im Monat. Das sind 18,6 % der Geringfügigkeitsgrenze von 603 €. Der Höchstbeitrag liegt bei 1.571,70 €, dazwischen ist jeder Betrag möglich. Auch Pflichtversicherte, die ihren Beitrag mit dem Steuerbescheid auf den Gewinn stellen, zahlen mindestens 112,16 €, weil die Bemessung nicht unter 603 € sinkt.

Für die Regelaltersrente brauchst du fünf Jahre Beitragszeit, die Rentenversicherung nennt das die allgemeine Wartezeit (§ 50 SGB VI). Freiwillige Beiträge zählen dafür genauso wie Pflichtbeiträge. Für andere Rentenarten, etwa die Rente für besonders langjährig Versicherte, gelten längere Wartezeiten. Was du schon hast, steht in deiner Renteninformation.

Meistens ja. § 2 Nr. 9 SGB VI erfasst Selbstständige, die keinen versicherungspflichtigen Mitarbeiter beschäftigen und auf Dauer im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber arbeiten. Dann gilt der Regelbeitrag, in den Gründungsjahren die Hälfte. In den ersten drei Jahren kannst du dich auf Antrag befreien lassen. Wer die Pflicht übersieht, riskiert Nachforderungen für bis zu vier Jahre.

Das hängt davon ab, was du brauchst. Freiwillige Beiträge füllen die Wartezeit von fünf Jahren, sichern den Anspruch auf Altersrente und sind voll absetzbar. Sie sichern aber keine Rente wegen Erwerbsminderung. Ob sich der Mindestbeitrag oder ein höherer Beitrag für dich lohnt, hängt von deinem Alter, deinen bisherigen Beitragsjahren und deiner sonstigen Vorsorge ab. Die Deutsche Rentenversicherung berät dazu kostenlos.

Wer dauerhaft selbstständig ist, kann innerhalb von fünf Jahren nach dem Start beantragen, pflichtversichert zu werden (§ 4 Abs. 2 SGB VI). Danach zahlst du wie ein Pflichtversicherter, also den Regelbeitrag, in den Gründungsjahren die Hälfte oder einkommensgerecht nach Steuerbescheid. Dafür zählen die Beiträge als Pflichtbeiträge, auch für die Rente wegen Erwerbsminderung. Die Pflicht gilt dann, solange du selbstständig bist.

Selbstständige mit einem Auftraggeber können sich in den ersten drei Jahren nach der ersten Gründung befreien lassen, für eine zweite, wirklich neue Tätigkeit noch einmal, und wer nach dem 58. Geburtstag erstmals pflichtversichert wird, ebenfalls (§ 6 Abs. 1a SGB VI). Handwerker in der Handwerksrolle können sich befreien lassen, wenn 18 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt sind. Jede Befreiung braucht einen Antrag bei der Rentenversicherung.

Nach der Empfehlung der Alterssicherungskommission sollen Bestandsselbstständige zwar einbezogen werden, dürfen aber ohne Bedingungen wieder austreten. Ein Nachweis privater Vorsorge ist dafür nicht vorgesehen. Ein Gesetz gibt es noch nicht, auch keinen Entwurf. Der Stichtag ist offen. Wer heute freiwillig zahlt, kann das weiter tun.

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