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Statusfeststellungsverfahren: Was die Rentenversicherung prüft

Sebastiaan WolzakGründer von finkraftStand: 18. September 2026

Du arbeitest seit zwei Jahren im selben Projekt, die meiste Zeit für einen Kunden. Irgendwann fällt das Wort Scheinselbstständigkeit, im Forum, beim Vermittler oder in der Rechtsabteilung deines Kunden. Das Verfahren dahinter heißt Statusfeststellungsverfahren. Die Deutsche Rentenversicherung klärt damit, ob du in einem Auftrag selbstständig arbeitest oder wie ein Angestellter. Hier steht, wie das Verfahren abläuft, was geprüft wird, wer nach einer Entscheidung zahlt und was eine GmbH daran ändert. Wie dein eigener Auftrag einzuordnen ist, beantwortet kein Artikel. Das klärt nur eine Prüfung deines Falls. Stand ist der 18. September 2026.

Was das Statusfeststellungsverfahren ist

Das Verfahren steht in § 7a SGB IV, im Gesetz heißt es Feststellung des Erwerbsstatus. Zuständig ist die Deutsche Rentenversicherung Bund, genauer ihre Clearingstelle. Sie entscheidet, ob in einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt. Geprüft wird also ein einzelner Auftrag und nicht du als Person. Du kannst für einen Kunden selbstständig sein und für einen anderen als beschäftigt gelten.

Den Antrag können Auftraggeber und Auftragnehmer stellen, schriftlich oder online. Nach Auskunft der Rentenversicherung geht das auch allein, und ihr müsst euch in der Einschätzung nicht einig sein. Das Verfahren selbst kostet nichts (§ 64 SGB X). Wenn du dich beraten oder vertreten lässt, zahlst du das selbst. Der Antrag ist das Formular V0027 mit acht Seiten. Dazu kommt die Anlage C0031, in der du den Auftrag auf zwölf Seiten beschreibst. 2025 dauerte ein Verfahren im Durchschnitt 56 Tage, 2023 waren es noch 104 Tage. Das hat die Bundesregierung im Februar 2026 dem Bundestag berichtet. Im Einzelfall kann es deutlich kürzer oder länger dauern.

Seit April 2022 kannst du die Frage auch klären lassen, bevor der Auftrag beginnt. Die Rentenversicherung entscheidet dann anhand des Vertrags und der geplanten Umstände. Ändert sich im ersten Monat nach dem Start etwas daran, musst du das melden. Diese Prognoseentscheidung ist befristet. Nach heutigem Gesetzesstand läuft sie am 30. Juni 2027 aus (§ 7a Abs. 7 SGB IV).

Drei Wege, auf denen die Frage auf den Tisch kommt

Die wenigsten Selbstständigen stellen den Antrag von sich aus. Meist kommt die Frage auf einem von drei Wegen.

  • Der Antrag: Du oder dein Auftraggeber fragt bei der Clearingstelle an. Das geht nur, solange noch keine andere Stelle ein Verfahren zur Versicherungspflicht für diesen Auftrag begonnen hat (§ 7a Abs. 1 SGB IV).
  • Die Betriebsprüfung: Die Rentenversicherung prüft bei Arbeitgebern, ob Beiträge und Meldungen stimmen. Das Gesetz verlangt das mindestens alle vier Jahre (§ 28p SGB IV). Dabei schaut sie auch auf freie Mitarbeiter. Die Prüfung läuft bei deinem Kunden, und die Bescheide gehen an ihn. Du erfährst davon oft erst, wenn er dich anspricht.
  • Die Krankenkasse: Sie zieht die Sozialbeiträge ein und entscheidet auf Verlangen des Arbeitgebers über die Versicherungspflicht (§ 28h SGB IV). Meldet ein Arbeitgeber den Ehepartner, ein Kind oder den geschäftsführenden Gesellschafter einer GmbH an, muss die Kasse das Statusverfahren von sich aus einleiten.

Scheinselbstständigkeit: Kriterien, die die Rentenversicherung prüft

Das Gesetz nennt zwei Anhaltspunkte für eine Beschäftigung: eine Tätigkeit nach Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers (§ 7 Abs. 1 SGB IV). Eine Liste mit Punkten oder Schwellen steht dort nicht. Die Rentenversicherung entscheidet nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände. Die Checklisten aus dem Netz mit eigenem Büro, eigener Website und mehreren Kunden stammen aus Urteilen und aus der Verwaltungspraxis. Sie geben Hinweise, sind aber keine Liste zum Abhaken.

Entscheidend ist, wie der Auftrag tatsächlich abläuft. Das Bundessozialgericht hat das 2022 im Fall einer Musikschullehrerin entschieden, bekannt als Herrenberg-Urteil. Eine Beschäftigung ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil beide Seiten erkennbar eine selbstständige Tätigkeit vereinbaren wollten (Urteil vom 28. Juni 2022, B 12 R 3/20 R). Der Vertrag zählt also, aber der Alltag im Auftrag zählt mehr. Deshalb lässt sich die Rentenversicherung nicht nur den Vertrag zeigen, sondern den Auftrag beschreiben.

Zwei Annahmen aus den Foren halten dem nicht stand. Mehrere Kunden, ein Gewerbeschein und Rechnungen mit Umsatzsteuer entscheiden die Frage nicht, denn geprüft wird jeder Auftrag für sich. Ein hohes Honorar entscheidet sie auch nicht. Im Mai 2026 hat das Bundessozialgericht im Fall eines Fahrlehrers festgehalten, dass auch hochqualifizierte Fachleute fremdbestimmt arbeiten können. Auf die fehlende wirtschaftliche Abhängigkeit kommt es danach nicht an (B 12 BA 2/24 R).

Seit April 2026 bietet die Rentenversicherung online einen Selbstcheck Erwerbsstatus an. Er ist anonym und kostenlos und gibt dir eine erste Tendenz. Eine verbindliche Feststellung ersetzt er nicht. Für Geschäftsführer und Gesellschafter einer GmbH ist er laut Rentenversicherung nicht geeignet.

Ein Auftraggeber heißt nicht scheinselbstständig

In vielen Foren steht die Fünf-Sechstel-Regel. Danach sei scheinselbstständig, wer mehr als fünf Sechstel seines Umsatzes mit einem Kunden macht. Die Zahl gibt es, aber sie gehört zu einer anderen Frage. § 2 Nr. 9 SGB VI regelt die Rentenversicherungspflicht für Selbstständige, die keinen versicherungspflichtigen Mitarbeiter beschäftigen und auf Dauer im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber arbeiten. Eine Zahl steht im Gesetz nicht. Die fünf Sechstel sind eine Auslegung der Rentenversicherung. Gemessen werden dabei die Betriebseinnahmen und nicht der Gewinn.

Der Unterschied ist groß. Wenn du unter diese Regel fällst, bist du selbstständig und bleibst es. Du zahlst dann Rentenbeiträge, und zwar allein. Bei der Scheinselbstständigkeit geht es dagegen um die Frage, ob du in diesem Auftrag überhaupt selbstständig bist. Das eine ist ein fester Monatsposten in deinem Plan. Das andere betrifft den ganzen Auftrag.

Was die Rentenversicherungspflicht mit einem Auftraggeber kostet und wie die Befreiung für Gründer läuft:

Rentenversicherung für Selbstständige: Was heute gilt

Schützt eine GmbH oder UG vor Scheinselbstständigkeit?

Der häufigste Rat in den Foren lautet, eine GmbH oder UG zu gründen. Dann schließt der Kunde den Vertrag mit der Gesellschaft, und die Frage sei erledigt. Das Bundessozialgericht sieht das anders. Im Juli 2023 hat es entschieden: Stellt sich die Arbeit einer Person nach dem tatsächlichen Gesamtbild als Beschäftigung dar, ist ein Beschäftigungsverhältnis nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Vertrag nur mit einer Kapitalgesellschaft besteht, deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer diese Person ist (Urteil vom 20. Juli 2023, B 12 BA 1/23 R). Geprüft wird auch dann, wie die Person beim Kunden arbeitet.

Das heißt nicht, dass eine GmbH nie etwas ändert. In den entschiedenen Fällen hatte die Gesellschaft keine weiteren Fachkräfte und keine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Es heißt aber, dass die Rechtsform allein die Frage nicht beantwortet. Dazu kommt ein zweiter Punkt. Meldet deine GmbH dich als geschäftsführenden Gesellschafter zur Sozialversicherung an, muss die Krankenkasse für dieses Verhältnis ein eigenes Statusverfahren einleiten (§ 7a Abs. 1 SGB IV). Die Rentenversicherung hat dafür eine eigene Anlage, die die UG ausdrücklich einschließt.

Eine GmbH bringt Gründungskosten, doppelte Buchführung und einen Jahresabschluss mit. Ob sie zu dir passt, entscheidest du deshalb besser mit einer Rechnung als aus Sorge vor einer Prüfung.

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Was nach der Entscheidung passiert und wer zahlt

Am Ende steht ein Bescheid, der auf Beschäftigung oder auf selbstständige Tätigkeit lautet. An diese Entscheidung sind die anderen Versicherungsträger gebunden. Das Finanzamt nennt das Gesetz dabei nicht, und das Steuerrecht hat für Arbeitnehmer eine eigene Definition. Gegen den Bescheid kannst du Widerspruch einlegen und danach klagen. Beides hat bei der Statusentscheidung aufschiebende Wirkung (§ 7a Abs. 6 SGB IV). Für Beitragsbescheide aus einer Betriebsprüfung steht das dort nicht. 2025 hatte etwa jeder fünfte Widerspruch ganz oder teilweise Erfolg.

Stellt die Rentenversicherung eine Beschäftigung fest, schuldet der Auftraggeber die Sozialbeiträge, und zwar den Arbeitgeberanteil und den Arbeitnehmeranteil (§ 28e SGB IV). Deinen Anteil darf er nur über einen Abzug vom Entgelt zurückholen. Einen versäumten Abzug darf er in der Regel nur bei den nächsten drei Zahlungen nachholen (§ 28g SGB IV). Davon gibt es Ausnahmen, etwa wenn der Beschäftigte seine Auskunftspflichten grob verletzt hat. Beiträge verjähren nach vier Jahren, bei Vorsatz nach dreißig (§ 25 SGB IV).

Für dich als Auftragnehmer ist die Nachzahlung deshalb meist nicht die größte Folge. Die größere ist, dass der Auftrag in dieser Form nicht weiterläuft. Entweder wird daraus eine Anstellung, oder die Zusammenarbeit wird neu aufgesetzt oder endet. Wenn der größte Teil deines Umsatzes an einem Kunden hängt, gehört dieser Fall als Szenario in deinen Plan, ganz unabhängig von einer Prüfung.

Für neue Aufträge kennt das Gesetz eine Erleichterung. Wird der Antrag im ersten Monat nach dem Start gestellt und stellt die Rentenversicherung eine Beschäftigung fest, beginnt die Versicherungspflicht erst mit dem Bescheid. Dafür musst du zustimmen. Außerdem musst du in der Zwischenzeit gegen Krankheit und fürs Alter abgesichert gewesen sein, und zwar in einer Art, die der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung entspricht (§ 7a Abs. 5 SGB IV).

Was sich am Statusfeststellungsverfahren ändern soll

Im Gesetz steht heute eine Frist. Die Prognoseentscheidung, die Gruppenfeststellung für gleiche Aufträge und die mündliche Anhörung im Widerspruch laufen am 30. Juni 2027 aus, wenn der Bundestag sie nicht verlängert. Die Rentenversicherung hat Ende 2025 über ihre Erfahrungen berichtet. Danach werden die neuen Instrumente wenig genutzt. Die Prognoseentscheidung möchte sie erhalten.

Für Lehrkräfte und Dozenten gilt eine Übergangsregel. Hatten beide Seiten beim Vertragsschluss eine selbstständige Tätigkeit angenommen und stimmt die Lehrkraft zu, tritt die Versicherungspflicht erst ab dem 1. Januar 2028 ein (§ 127 SGB IV). Die Regel wurde im April 2026 um ein Jahr verlängert. Für andere Berufe gibt es nichts Vergleichbares.

Darüber hinaus ist eine Reform angekündigt. Der Koalitionsvertrag verspricht, das Verfahren schneller, rechtssicherer und transparenter zu machen. Im Februar 2026 hat die Bundesregierung dem Bundestag mitgeteilt, dass ein Referentenentwurf erarbeitet wird. Veröffentlicht ist er bis heute nicht. In der Presse kursiert seit März ein Entwurf unter dem Namen „Neue Selbstständigkeit". Sein Inhalt ist amtlich nicht bestätigt, deshalb steht er hier nicht.

Die geplante Rentenversicherungspflicht für Selbstständige ist ein eigenes Vorhaben. Was dazu feststeht:

Rentenversicherung ab 2027: Was ändert sich, wenn du gründest?

Wenn du eine Einschätzung für deinen eigenen Auftrag brauchst, bekommst du sie bei Fachanwälten für Sozialrecht und bei Rentenberatern. Zum Verfahren selbst berät die Rentenversicherung kostenlos.

Merk dir

Die Clearingstelle der Rentenversicherung prüft einen einzelnen Auftrag, nicht dich als Person. Das Gesetz nennt zwei Anhaltspunkte, Weisungen und Eingliederung, und entschieden wird nach dem Gesamtbild des gelebten Auftrags. Die fünf Sechstel gehören zur Rentenversicherungspflicht mit einem Auftraggeber und nicht zur Scheinselbstständigkeit. Eine GmbH oder UG schließt eine Beschäftigung nicht aus. Wird eine Beschäftigung festgestellt, schuldet der Auftraggeber die Beiträge. Prognoseentscheidung und Gruppenfeststellung laufen nach heutigem Stand am 30. Juni 2027 aus.

Wichtig: finkraft ersetzt keine Steuerberatung. Du bekommst eine ehrliche Planungsrechnung für deine Entscheidungen. Verbindliche Auskünfte und deine Steuererklärung gehören weiter in die Hände deiner Steuerkanzlei.

FAQ

Häufige Fragen

Mit dem Statusfeststellungsverfahren klärt die Deutsche Rentenversicherung Bund, ob in einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt (§ 7a SGB IV). Geprüft wird immer ein einzelner Auftrag. Den Antrag können Auftraggeber und Auftragnehmer stellen, schriftlich oder online. Das Verfahren selbst ist kostenlos. An die Entscheidung sind die anderen Versicherungsträger gebunden.

Verpflichtend ist das Verfahren in vier Fällen. Meldet ein Arbeitgeber seinen Ehegatten, Lebenspartner, ein Kind oder Enkel oder den geschäftsführenden Gesellschafter einer GmbH als Beschäftigten an, muss die Krankenkasse das Verfahren einleiten (§ 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV). In allen anderen Fällen ist der Antrag freiwillig. Für Selbstständige mit einem großen Kunden gibt es keine Pflicht, den Status klären zu lassen.

Nach Angaben der Bundesregierung dauerte ein freiwilliges Statusfeststellungsverfahren 2025 im Durchschnitt 56 Tage. 2024 waren es 82 Tage, 2023 noch 104 Tage (Bundestagsdrucksache 21/4263). Die Dauer hängt davon ab, wie viele Beteiligte es gibt, wie schnell sie antworten und wie verwickelt der Auftrag ist. Entscheidet die Rentenversicherung nicht, ist eine Klage auf Erlass der Entscheidung schon nach drei Monaten zulässig.

Du und dein Auftraggeber bekommt einen Bescheid, der auf Beschäftigung oder auf selbstständige Tätigkeit lautet. Bei einer Beschäftigung muss der Auftraggeber dich zur Sozialversicherung anmelden und Beiträge zahlen, in Zweifelsfällen entscheidet die Krankenkasse über die Versicherungspflicht. Gegen den Bescheid sind Widerspruch und Klage möglich, beide haben bei der Statusentscheidung aufschiebende Wirkung (§ 7a Abs. 6 SGB IV).

Eine feste Schwelle gibt es nicht. Das Gesetz nennt zwei Anhaltspunkte für eine Beschäftigung: eine Tätigkeit nach Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers (§ 7 Abs. 1 SGB IV). Entschieden wird nach dem Gesamtbild des einzelnen Auftrags. Die oft genannten fünf Sechstel des Umsatzes bei einem Kunden gehören nicht hierher. Sie betreffen die Rentenversicherungspflicht von Selbstständigen mit einem Auftraggeber.

Nicht von allein. Das Bundessozialgericht hat am 20. Juli 2023 entschieden, dass eine Beschäftigung nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil der Vertrag nur mit einer Kapitalgesellschaft besteht, deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer die Person ist, die die Arbeit leistet (B 12 BA 1/23 R). Geprüft wird weiter, wie diese Person beim Kunden tatsächlich arbeitet. In den entschiedenen Fällen hatte die Gesellschaft keine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung.

Schuldner der Sozialbeiträge ist der Auftraggeber als Arbeitgeber, mit Arbeitgeberanteil und Arbeitnehmeranteil (§ 28e SGB IV). Den Anteil des Beschäftigten darf er nur durch Abzug vom Entgelt zurückholen, einen versäumten Abzug in der Regel nur bei den nächsten drei Zahlungen (§ 28g SGB IV). Davon gibt es Ausnahmen. Beitragsansprüche verjähren nach vier Jahren, bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen nach dreißig Jahren (§ 25 SGB IV).

Ja. Meldet eine GmbH ihren geschäftsführenden Gesellschafter als Beschäftigten an, muss die Krankenkasse das Verfahren bei der Rentenversicherung einleiten. Die Rentenversicherung nutzt dafür eine eigene Anlage zum Antrag, die auch für die UG gilt. Diese verpflichtenden Verfahren dauerten 2024 im Durchschnitt 33 Tage. Der Online-Selbstcheck der Rentenversicherung ist für Geschäftsführer und Gesellschafter einer GmbH nicht geeignet.

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