Zurück zum Blog
Blog

Zahlungsziel und Zahlungsverzug: wenn Kunden spät zahlen

Sebastiaan WolzakGründer von finkraftStand: 21. September 2026

Die Arbeit ist getan, die Rechnung ist geschrieben, und dann passiert erst einmal nichts. Bei manchen Kunden dauert es zwei Wochen, bei anderen zwei Monate. Für dich stellen sich dabei zwei Fragen. Die erste ist rechtlich: Wie lange darf sich dein Kunde Zeit lassen, und was steht dir zu, wenn er zu spät zahlt? Die zweite betrifft dein Konto: Was läuft in der Zwischenzeit weiter, obwohl das Geld fehlt? Dieser Artikel beantwortet beide. Er erklärt die Regeln und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Stand ist der 21. September 2026.

Was ein Zahlungsziel rechtlich ist

Das Wort Zahlungsziel steht nicht im Gesetz. Gemeint ist eine Vereinbarung darüber, wann die Rechnung fällig wird. Habt ihr nichts vereinbart und ergibt sich auch aus den Umständen nichts anderes, kannst du die Zahlung sofort verlangen (§ 271 BGB). Habt ihr 30 Tage vereinbart, kannst du vorher nichts fordern. Wichtig ist das Wort vereinbart. Schreibst du nur selbst „zahlbar innerhalb von 14 Tagen" auf die Rechnung, verschiebst du damit die Fälligkeit nicht. Du sagst deinem Kunden lediglich, wie lange du stillhältst.

Wie lang ein Zahlungsziel sein darf, regelt § 271a BGB für Geschäfte ohne Verbraucher. Bis 60 Tage könnt ihr frei vereinbaren. Mehr als 60 Tage sind nur wirksam, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden und für dich nicht grob unbillig sind. Bei öffentlichen Auftraggebern sind mehr als 30 Tage nur in begründeten Ausnahmen wirksam und mehr als 60 gar nicht. Steht das lange Zahlungsziel nur in den Einkaufsbedingungen deines Kunden, gilt eine zweite Grenze: In vorformulierten Bedingungen sind mehr als 30 Tage im Zweifel unangemessen lang (§ 308 Nr. 1a BGB). Die Frist beginnt mit deiner Leistung oder mit dem Zugang der Rechnung, nicht mit dem Rechnungsdatum.

Zahlungsverzug: ab wann dein Kunde in Verzug ist

Verzug ist mehr als Verspätung. Erst im Verzug stehen dir Zinsen und Schadensersatz zu. In Verzug kommt dein Kunde auf zwei Wegen. Der erste ist die Mahnung: Du mahnst, nachdem die Rechnung fällig ist, und er zahlt trotzdem nicht (§ 286 Abs. 1 BGB). Der zweite Weg braucht keine Mahnung. Spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ist der Kunde automatisch in Verzug (§ 286 Abs. 3 BGB). Bei Privatkunden gilt diese Regel nur, wenn du in der Rechnung ausdrücklich darauf hingewiesen hast.

Zwei Annahmen aus den Foren stimmen nicht. Das Gesetz verlangt keine drei Mahnungen. Es verlangt auch keine bestimmte Form, eine einzige Mahnung nach Fälligkeit genügt. Und ein Datum auf der Rechnung ersetzt die Mahnung nicht automatisch. Verlass dich auf die 30-Tage-Regel oder mahne.

Verzugszinsen und 40 Euro: was dir zusteht

Im Verzug wird die offene Summe verzinst. Der allgemeine Satz liegt fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Ist an dem Geschäft kein Verbraucher beteiligt, sind es bei Entgeltforderungen neun Prozentpunkte (§ 288 BGB). Der Basiszinssatz beträgt seit dem 1. Juli 2026 1,52 %. Daraus ergeben sich bis zum Jahresende 6,52 % und 10,52 % im Jahr. Zum 1. Januar kann sich der Wert ändern. Ein Beispiel: Auf eine Rechnung über 5.950 € fallen bei einem Geschäftskunden in 30 Tagen Verzug 51,45 € Zinsen an, das sind 1,71 € am Tag.

Dazu kommt eine Pauschale von 40 €, wenn dein Kunde kein Verbraucher ist (§ 288 Abs. 5 BGB). Sie entsteht mit dem Verzug und nicht mit jeder Mahnung, und sie wird auf Kosten der Rechtsverfolgung angerechnet. In seinen Einkaufsbedingungen kann dein Kunde sie nicht einfach ausschließen, das Gesetz hält so einen Ausschluss im Zweifel für grob unbillig. Einen gesetzlichen Betrag für Mahngebühren gibt es dagegen nicht. Mahnkosten sind Verzugsschaden, du kannst sie also erst verlangen, wenn der Verzug schon besteht.

Was späte Zahlung mit deinem Konto macht

Die Zinsen sind der kleinere Teil. Größer ist, was in der Wartezeit weiterläuft. Der erste Posten ist die Umsatzsteuer. In der üblichen Soll-Versteuerung entsteht sie mit der Leistung und nicht mit der Zahlung. Auf 5.000 € netto schreibst du 950 € Umsatzsteuer, und die meldest du bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums an und zahlst sie. Hat dein Kunde bis dahin nicht überwiesen, legst du die 950 € aus eigenem Geld vor.

Dagegen hilft die Ist-Versteuerung. Das Finanzamt kann sie auf Antrag gestatten, wenn dein Gesamtumsatz im Vorjahr höchstens 800.000 € betrug, und Freiberuflern unabhängig vom Umsatz (§ 20 UStG). Dann schuldest du die Umsatzsteuer erst, wenn das Geld bei dir angekommen ist. Anzahlungen wirken umgekehrt. Sie helfen dem Konto, ziehen aber die Umsatzsteuer nach vorn.

Der zweite Posten sind die Vorauszahlungen ans Finanzamt. Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zählt eine Rechnung erst als Einnahme, wenn sie bezahlt ist. Die Einkommensteuer auf diesen Auftrag fällt also später an. Deine Vorauszahlungen am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember richten sich aber nach dem letzten Steuerbescheid und wissen nichts von der offenen Rechnung. Dasselbe gilt für den Beitrag an die Krankenkasse und für deine Fixkosten. Fällt dein Gewinn im laufenden Jahr deutlich niedriger aus, kannst du beim Finanzamt beantragen, die Vorauszahlungen herabzusetzen.

finkraft

Zahlplan

Im Zahlplan steht jede Zahlung an Finanzamt und Krankenkasse mit Datum und Betrag. Du siehst vorher, welche Termine in die Wartezeit auf eine große Rechnung fallen.

Zahlplan ansehen

Wie die Vorauszahlungen entstehen und wie der Antrag auf Herabsetzung läuft:

Steuervorauszahlungen, einfach erklärt

Wenn gar nicht gezahlt wird

Bleibt die Zahlung ganz aus, gibt es das gerichtliche Mahnverfahren. Den Antrag stellst du online beim zentralen Mahngericht, das für deinen Sitz zuständig ist. Das Gericht prüft nicht, ob dir die Forderung zusteht, es stellt den Mahnbescheid zu (§ 692 ZPO). Widerspricht dein Kunde, geht die Sache auf Antrag in ein normales Gerichtsverfahren. Die Gerichtsgebühr beträgt mindestens 38 € und ist vorab zu zahlen. Ob sich dieser Weg für dich lohnt, ist eine Frage für den Einzelfall. Dazu beraten Rechtsanwälte.

Zwei Fristen solltest du kennen. Eine Rechnung verjährt nach drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem sie entstanden ist. Eine Rechnung aus 2026 verjährt also in der Regel mit Ablauf des 31. Dezember 2029. Eine Mahnung hält die Verjährung nicht auf, das schafft erst der zugestellte Mahnbescheid. Und die Umsatzsteuer holst du dir zurück, wenn die Forderung uneinbringlich geworden ist (§ 17 UStG). Eine feste Tagesfrist gibt es dafür nicht. Eine vereinbarte Ratenzahlung zählt nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht als uneinbringlich.

Späte Zahlungen im Plan mitdenken

Das Recht hilft dir hinterher. Dein Konto schützt du vorher. Vereinbare das Zahlungsziel ausdrücklich im Angebot, statt es nur auf die Rechnung zu schreiben. Schreib die Rechnung am Tag der Leistung, denn jede Frist beginnt erst mit ihrem Zugang. Und plane den Zahlungseingang in dem Monat ein, in dem dein Kunde erfahrungsgemäß zahlt, nicht in dem Monat, in dem du die Rechnung stellst. Bei einem Kunden mit 60 Tagen liegen zwischen Arbeit und Geld leicht drei Monate. In dieser Zeit fallen eine Umsatzsteuer-Zahlung und oft auch eine Vorauszahlung an. Wenn du das vorher siehst, entscheidest du in Ruhe, ob du einen Puffer brauchst, eine Anzahlung vereinbarst oder die Ist-Versteuerung beantragst.

Wie du Zahlungseingänge und Termine Monat für Monat planst:

Liquiditätsplanung: reicht das Geld auch nächsten Monat?
Merk dir

Ein Zahlungsziel gilt nur, wenn es vereinbart ist. Ohne Vereinbarung ist die Rechnung in der Regel sofort fällig. In Verzug gerät dein Kunde durch eine Mahnung nach Fälligkeit oder spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung, Privatkunden nur mit Hinweis in der Rechnung. Dann stehen dir Zinsen zu, bis Ende 2026 sind es 10,52 % bei Geschäftskunden, und bei Geschäftskunden 40 € Pauschale. Die Umsatzsteuer wird in der Soll-Versteuerung fällig, auch wenn der Kunde noch nicht gezahlt hat. Die Vorauszahlungen laufen ebenfalls weiter. Plane den Zahlungseingang deshalb in dem Monat, in dem das Geld wirklich kommt.

Wichtig: finkraft ersetzt keine Steuerberatung. Du bekommst eine ehrliche Planungsrechnung für deine Entscheidungen. Verbindliche Auskünfte und deine Steuererklärung gehören weiter in die Hände deiner Steuerkanzlei.

FAQ

Häufige Fragen

Ein Zahlungsziel ist die vereinbarte Frist, bis zu der eine Rechnung bezahlt sein muss. Das Wort steht nicht im Gesetz. Rechtlich ist es eine Vereinbarung über die Leistungszeit nach § 271 BGB. Ohne Vereinbarung ist eine Rechnung in der Regel sofort fällig. Ein Zahlungsziel, das nur der Rechnungssteller auf die Rechnung schreibt, verschiebt die Fälligkeit nicht, es zeigt nur, wie lange er mit Schritten wartet.

Entweder durch eine Mahnung nach Fälligkeit, auf die er nicht zahlt, oder automatisch spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung (§ 286 BGB). Gegenüber Verbrauchern gilt die 30-Tage-Regel nur, wenn die Rechnung ausdrücklich auf diese Folge hinweist. Ein bloßes Datum auf der Rechnung ersetzt die Mahnung nicht automatisch.

Der Verzugszins liegt fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Ist kein Verbraucher an dem Geschäft beteiligt, sind es bei Entgeltforderungen neun Prozentpunkte (§ 288 BGB). Der Basiszinssatz beträgt seit dem 1. Juli 2026 1,52 %, daraus ergeben sich 6,52 % und 10,52 % im Jahr. Im ersten Halbjahr 2026 waren es 6,27 % und 10,27 %. Der Basiszinssatz wird zum 1. Januar und 1. Juli neu festgelegt.

Nein. Das Gesetz nennt keine Mindestzahl von Mahnungen und schreibt auch keine Form vor. Eine Mahnung nach Fälligkeit genügt, um den Verzug auszulösen. Spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung tritt der Verzug auch ohne Mahnung ein, bei Verbrauchern nur mit einem Hinweis in der Rechnung. Mehrere Mahnstufen sind eine verbreitete Übung und keine Pflicht.

Ja, wenn dein Kunde kein Verbraucher ist und mit einer Entgeltforderung in Verzug ist (§ 288 Abs. 5 BGB). Die Pauschale von 40 € entsteht einmal mit dem Verzug und nicht für jede Mahnung. Sie wird auf Kosten der Rechtsverfolgung angerechnet. Ein Ausschluss in den Bedingungen des Kunden ist nach dem Gesetz im Zweifel grob unbillig.

In der Soll-Versteuerung ja. Die Umsatzsteuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem du die Leistung erbracht hast, unabhängig von der Zahlung. Anders ist es bei der Ist-Versteuerung, die das Finanzamt auf Antrag gestatten kann, wenn dein Gesamtumsatz im Vorjahr höchstens 800.000 € betrug, und Freiberuflern unabhängig vom Umsatz (§ 20 UStG). Wird eine Forderung uneinbringlich, kannst du die Umsatzsteuer berichtigen (§ 17 UStG).

Zwischen Unternehmen sind bis zu 60 Tage frei vereinbar. Mehr als 60 Tage sind nur wirksam, wenn sie ausdrücklich vereinbart und für den Gläubiger nicht grob unbillig sind (§ 271a BGB). Bei öffentlichen Auftraggebern sind mehr als 30 Tage nur in begründeten Ausnahmen wirksam, mehr als 60 sind unwirksam. In vorformulierten Geschäftsbedingungen sind mehr als 30 Tage im Zweifel unangemessen lang (§ 308 Nr. 1a BGB). Für Verbraucher als Schuldner gelten diese Grenzen nicht.

Nach drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und du davon wusstest (§§ 195, 199 BGB). Eine Rechnung aus 2026 verjährt deshalb in der Regel mit Ablauf des 31. Dezember 2029. Eine Mahnung hält die Verjährung nicht auf. Gehemmt wird sie erst, wenn ein gerichtlicher Mahnbescheid zugestellt ist (§ 204 BGB).

Weiterlesen

Passt dazu

Finde raus, was dir bleibt.

In Minuten eingerichtet, aktuell kostenlos. Du brauchst nur eine E-Mail-Adresse.

Kostenlos starten